Terms And Conditions  

Victrex Europa GmbH - General Conditions of Sale

Artikel 1
Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der Victrex Europa GmbH ("Verkäufer") und dem Besteller ("Kunde") geschlossenen Vertrages.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.4 Im Falle einer Abweichung des Bestellformulars von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gehen letztere vor.

Artikel 2
Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Verkäufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.2 Angebote, welche der Kunde mündlich, per Telefon, E-Mail oder über sonstige Medien an den Verkäufer heranträgt, werden vom Verkäufer schriftlich bestätigt.

2.3 Der Vertrag kommt auch dann mit dem Inhalt einer Auftragsbestätigung des Verkäufers zu Stande, wenn diese von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht, es sei denn, der Kunde widerspricht binnen zwei Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung. Eines Widerspruchs bedarf es nicht, wenn die Abweichungen so gravierend sind, dass der Verkäufer nach billigem Ermessen nicht mit dem Einverständnis des Kunden rechnen konnte.

2.4 Technische Änderungen der Waren sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörigen Muster und Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Analyse-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, so weit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentum- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Verkäufers. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Artikel 3
Leistungsort - Gefahrübergang

3.1 Auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden die „Incoterms 2000“ Anwendung. Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, gilt für Warenlieferungen des Verkäufers der Incoterm “DDU” Kunde (Geliefert unverzollt).

3.2 Der Kunde ist verpflichtet die Waren abzunehmen, sobald der Verkäufer sie ihm vereinbarungsgemäß liefert oder liefern lässt oder sie ihm sonst vertragsgemäß anbietet. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abnahme nicht nach, ist der Verkäufer unbeschadet der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Rücktritt vom Vertrag, berechtigt:

(a) dem Kunden sämtliche Kosten zu belasten, die aufgrund der Annahmeverweigerung entstehen; insbesondere kann der Verkäufer die Ware auf Risiko des Kunden in einem Warenlager unterbringen und vom Kunden die Erstattung der Kosten, die durch den Transport zum Warenlager und die Unterbringung der Ware entstanden sind, fordern;
(b) dem Kunden die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem im Rahmen eines Ersatzgeschäftes mit einem Dritten erzielten Kaufpreis zu belasten.

3.3 Das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung der Ware geht mit Übergabe der Kaufsache an den Kunden oder an einen vom Kunden benannten Dritten, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den ersten Frachtführer, auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3.4 Teillieferungen sind zulässig.

Artikel 4
Lieferfrist

4.1 Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt wurden.

4.2 Gerät der Verkäufer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Kunde dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist vom Verkäufer schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3 Gerät der Verkäufer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet der Verkäufer auf Schadenersatz nur nach Maßgabe der in Artikel 10 getroffenen Regelungen.

Artikel 5
Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung

5.1 Die Preise sind in Euro angegeben und gelten so wie sie am Tag der Auftragserteilung veröffentlicht wurden. Zu den angegebenen Preisen addiert sich jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer. Etwaige nach Kaufvertragsabschluss eintretende Zoll- und Steueränderungen gehen zu Lasten des Kunden. Dieser hat auch alle Kosten zu tragen, die nach Abschluss des Vertrages durch behördliche oder gesetzliche Auflagen entstehen. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 30 Tage nach Auftragsbestätigung oder auf Abruf, wird der am Liefertag gültige Preis berechnet und gilt als vereinbart.

5.2 Zur Bezahlung der Bestellung kann der Kunde eine der Zahlungsweisen wählen, die auf der Rechnung vorgegeben ist.

5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

(a) Sofern dem Kunden in der Rechnung ein ausdrückliches Zahlungsziel eingeräumt wurde, ist die Zahlung vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb der dort genannten Frist ohne jeden Abzug fällig. Ohne die Einräumung eines solchen ausdrücklichen Zahlungsziels wird der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug fällig.
(b) Sofern der Kunde nicht gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen Zahlung leistet, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges des Kunden bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
(c) Bei Verzug haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Beitreibung der Zahlungen entstehen; darüber hinaus zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des ausstehenden Rechnungsbetrages.
(d) Im Falle von Zahlungsverzug mit einer Forderung werden sämtliche ausstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort und in voller Höhe fällig. Der Verkäufer kann andere Bestellungen des Kunden auf dessen Kosten aufheben oder die anderen Bestellungen abrechnen und die Waren zurückhalten, verbunden mit einer Änderung der Zahlungsbedingungen zu Vorkasse für alle Bestellungen.

5.4 Bezahlung kann auch bei Teillieferungen verlangt werden.

5.5 Nimmt der Verkäufer einen Wechsel entgegen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die darauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.

5.6 Stellt der Verkäufer einen Wechsel aus und händigt ihn dem Kunden oder auf seine Weisung einem Dritten aus, insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, so gilt erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen als Zahlung, insbesondere als Zahlung im Sinne der Bestimmungen der Artikel 6 dieser Bedingungen (Eigentumsvorbehalt), auch wenn der Verkäufer den Kaufpreis bereits früher durch Barzahlung, Scheck, Banküberweisung oder in sonstiger Weise erhalten hat. Artikel 5.5 Satz 2 dieser Bedingungen gilt entsprechend.

5.7 Der Verkäufer steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.

Artikel 6
Eigentumsvorbehalt

6.1 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, erfolgt der Übergang des Eigentums an den an den Kunden gelieferten Waren erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises, einschließlich Zinsen und Kosten, sowie sämtlicher weiterer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer.

6.2 Der Kunde darf die vom Verkäufer gelieferte Ware nur nach Weiterverarbeitung sowie nur unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Der Verkäufer ist berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

6.3 Für das Recht des Kunden, die vom Verkäufer gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen der vorstehenden Ziffer 6.2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind Kunde und Verkäufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der Verkäufer die Übereignung annimmt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

6.4 Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechungswertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

6.5 Waren, an denen der Verkäufer gemäß der vorstehenden Ziffer 6.3 und 6.4 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten, ebenso wie die den Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 6.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

6.6 Der Käufer tritt bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.7 Solange bis das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und das Vorbehaltsgut auf seine Kosten ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern.

6.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware zurückzufordern, und der Kunde ist verpflichtet, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an den Verkäufer abzutreten.

6.9 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

Artikel 7
Rücksendung

7.1 Außer im Falle einer berechtigten Rückabwicklung des Vertrages darf der Kunde Waren nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers zurücksenden.

Artikel 8
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

8.2 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Artikel 9
Gewährleistung und Reklamation

9.1 Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware zunächst nach Wahl des Verkäufers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.2 Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Anderenfalls ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Kunde jedoch verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich zu verständigen. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn der Verkäufer sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang auf Mängel gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Er muss dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei versteckten Mängeln trifft den Kunden ebenfalls die Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.5 Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter zweimaligen Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist und der Verkäufer die Ware nicht zurückfordert. Der Schadensersatz beschränkt sich bei einem Verbleib der Ware beim Käufer auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

9.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Der Verkäufer macht insbesondere keine Zusicherungen und übernimmt keine Gewährleistung hinsichtlich (i) der Geeignetheit der Waren für die Warenproduktion des Kunden oder für sonstige Anwendungen und (ii) der Inhaberschaft, Wirksamkeit oder Aufrechterhaltung jeglicher gewerblicher Schutzrechte, die hinsichtlich der Waren oder deren Anwendung oder Nutzung bestehen können. Die Beurteilung, ob die Waren für die Warenproduktion des Kunden oder für sonstige Anwendungen geeignet sind, obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden. Jegliche Verwendung der Waren durch den Kunden geschieht auf dessen eigenes Risiko.

9.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht, so weit nicht individualvertraglich ausdrücklich anders vereinbart. Eine gesondert vereinbarte Garantie hinsichtlich Qualität, Zusammenstellung, Anwendungsmöglichkeiten, Eigenschaften Haltbarkeit und Beschaffenheit bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn der Kunde vor Ablauf einer gesondert vereinbarten Garantiezeit an der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Veränderungen vornimmt, die nicht mit den Verarbeitungsrichtlinien des Verkäufers im Einklang stehen, verfällt die Garantie sofort.

9.8 Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Waren verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Artikel 10
Haftungsbeschränkungen

10.1 Der Verkäufer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Verkäufer im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

10.2 Im Übrigen haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf einen Betrag in Höhe des gezahlten Kaufpreise für die betreffende Lieferung und darüber hinaus in jedem Fall auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war. Die Haftung des Verkäufers für Verzug wird bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.3 Eine Haftung des Verkäufers nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes, wegen Arglist oder einer Garantie bleibt unberührt.

Artikel 11
Exportverkäufe

11.1 Der Kunde bestätigt, dass das der Export von Waren und der damit verbundenen Technologie den jeweiligen EU-Exportkontrollbestimmungen unterliegen kann. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Annahme jeglicher Bestellung durch den Verkäufer unter der Bedingung erfolgt, dass (i) die Waren und die damit verbundene Technologie nicht für Zwecke genutzt werden, die mit chemischen, biologischen oder atomaren Waffen, den Trägerraketen hierfür oder der Unterstützung terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang stehen, und dass (ii) die Waren und die damit verbundene Technologie nicht weiterverkauft werden, falls es bekannt ist oder vermutet wird, dass die Waren bzw. die damit verbundene Technologie für solche Zwecke eingesetzt werden sollen. Im Falle, dass der Verkäufer eine für die Belieferung der Bestellung erforderliche behördliche Erlaubnis oder Genehmigung nicht erhält, ist der Verkäufer dem Kunden und Dritten nicht für Schäden, Verluste oder sonstige finanzielle Nachteile haftbar.

Artikel 12
Markenverwendung

12.1 Werden die vom Verkäufer gelieferten und mit seiner Marke bzw. seiner geschäftlichen Bezeichnung versehenen Waren vom Kunden verarbeitet, so ist der Gebrauch der Marke bzw. der geschäftlichen Bezeichnung in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen. Die Zustimmung des Verkäufers setzt neben der Erfüllung markenrechtlicher Voraussetzungen vor allem die Verarbeitung in einer vom Verkäufer gebilligten Weise voraus.

Artikel 13
Verpackung

13.1 Die Verpackung der gelieferten Waren darf nur nach Unkenntlichmachung des Firmenlogos und –namens des Verkäufers sowie der Warenbezeichnung des Verkäufers im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.

Artikel 14
Übertragung von Rechten und Verpflichtungen

14.1 Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Verpflichtungen, die sich für den Verkäufer aus einem Vertrag mit dem Kunden ergeben, auf einen zuverlässigen Dritten zu übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer alle Mitarbeit zu gewähren, wenn der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch macht.

Artikel 15
Anpassung von Verträgen

15.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

Artikel 16
Schlussbestimmungen

16.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

16.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen in Sinne von § 38 ZPO, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen der Parteien der Geschäftssitz des Verkäufers (aktuell: Hofheim/Taunus). Dasselbe gilt, wenn der Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit dem Kunden, ausschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben.

16.4 Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geht die deutsche Fassung vor.

Victrex Manufacturing Limited - General Conditions of Sale

1. DEFINITIONS -In these Conditions:"Buyer" means a person, firm or company to whom the Supplier is to supply Materials pursuant to an order; "Conditions" means these standard terms and conditions of sale;

"Contract" means any contract for the sale of Materials by the Supplier to the Buyer; "Materials" means goods and/or materials including Victrex® PEEK™ polymer specified in an order which the Supplier supplies to a Buyer pursuant to a Contract; "Supplier" means Victrex Manufacturing Limited and/or its affiliated companies.

2. APPLICATION -These Conditions shall govern and be incorporated in every Contract made by or on behalf of Supplier with a Buyer and unless otherwise agreed in writing between Supplier and Buyer shall prevail over any terms and conditions contained or referred to in any documentation submitted by the Buyer or in correspondence or elsewhere or implied by trade custom, practice or course of dealing.

3. ORDERS, DELIVERY AND RISK - Unless otherwise agreed in writing between Supplier and Buyer, Buyer shall place orders for Materials in bulk with a lead time of at least fourteen (14) days and each order shall be in full unit quantities and shall be for not less than a minimum quantity of 25 kilograms. Supplier shall, as soon as reasonably practicable after receipt of an order, notify Buyer of whether it accepts such order and the anticipated delivery date for that order. Each order which is so accepted shall constitute an individually binding Contract.

All Materials delivered to Buyer shall be CIP (Incoterms 2000) at the Buyer's named delivery point and upon delivery to the proper carrier, title and risk of loss and delay shall pass to Buyer. Upon receipt of each consignment of Materials sold hereunder, Buyer shall examine such Materials for any damage, defects or shortage. All claims for rejected Materials including claims for alleged damaged or defective Materials, shortage or non-deliverance of Materials, negligence or any other cause whatsoever, shall be deemed waived unless made in writing immediately on Buyer's discovery of such lack of conformity, including full details of the reason for such rejection and in any event no later than 30 days after delivery of the consignment. If Buyer fails to give such notice of rejection, it shall be deemed to have accepted the delivery in full.

Risk in Materials passes from Supplier to Buyer on delivery as provided in this Condition. Notwithstanding delivery and passing of risk, Materials will remain the property of Supplier until Buyer pays to Supplier the price payable for the Materials (together with any accrued interest) and until no further sums whatever are due from Buyer to Supplier in respect of the Materials. From delivery until property in the Materials passes to Buyer, Buyer should insure the Materials for full value. Buyer shall hold the proceeds of any claim on the insurance policy on trust for Supplier and shall immediately account to Supplier for any proceeds.

4. PRICE AND PAYMENT -The price for the Materials shall be as agreed between Supplier and Buyer. Supplier shall, on the date of despatch of a consignment of the Materials, invoice Buyer for that consignment. Buyer shall pay each invoice in full in accordance with the payment terms as set out on the invoice. Time shall be of the essence for payment of invoices. Interest is payable on overdue amounts at the rate of 1% over Barclays Bank plc base rate from time to time to run from the due date for payment until receipt by Supplier of the full amount (including any accrued interest) whether before or after judgment. Supplier may suspend the supply of Materials to Buyer where any amounts are overdue in respect of an order until all such amounts have been paid. All sums payable in respect of an order shall be payable in full by Buyer without deduction of any kind, whether by way of set-off, counterclaim or otherwise howsoever. Buyer shall not be entitled to set-off an amount owing or alleged to be owing to it by Supplier against amounts owing by it to Supplier.

5. EXPORT SALES -Buyer acknowledges that the export of Materials and any associated technology, including intellectual property as further described in Condition 7, may be subject to UK and/or Hong Kong export control regulations as may be amended from time to time. Buyer agrees that as a condition of Supplier's acceptance of any order and therefore any Contract made under these Conditions, that (i) the Materials and any associated technology will not be used for purposes associated with any chemical, biological, nuclear weapons or missiles capable of delivering such weapons, or in support of any terrorist activity and (ii) the Materials and any associated technology will not be re-sold if it is known or suspected that they are intended to be used for such purposes. In the event that Supplier is not able to obtain any requisite governmental licence, consent or permit or other authorisation in fulfilment of any order or Contract hereto, Supplier shall not be liable to Buyer or others in respect of any bond or guarantee or for any loss, damage or other resultant financial penalty.

6. WARRANTY AND LIABILITY - Supplier warrants that the Materials will, when delivered, comply with Supplier's standard specification applicable at the time of manufacture. Supplier is not liable for any defect in the Materials unless it is notified to Supplier within the time period provided in Condition 3. If Supplier is liable for breach of warranty under this Condition, Supplier's only obligation is, at its option, to (i) replace or repair any quantity of the Materials which is damaged or defective; or (ii) refund to Buyer the amount paid by Buyer for the quantity of the Materials the subject of the claim, together with the relevant transportation costs.

Supplier makes no representations and gives no warranties or undertakings (i) as to the suitability or otherwise of the Materials for use in the manufacture of products by Buyer or any other application or (ii) as to the ownership, validity or subsistence of any intellectual property that may subsist in the Materials or in any application or use thereof. It shall be the sole responsibility of Buyer to determine the suitability of the Materials for use in the manufacture of products by Buyer or any other application and any use that Buyer may make of the Materials is at Buyer's own risk.

Supplier has not and will not participate in the design, manufacture, sale or distribution of any of Buyer's products. Supplier makes no representations and gives no warranties or undertakings to or for the benefit of the Buyer''s customers or agents.

Supplier is not liable for any defect in the Materials caused by fair wear and tear, abnormal or unsuitable conditions of storage or use after delivery, or an act, omission or default of the Buyer or a third party. Supplier is not liable to the Buyer for loss of revenues, loss of contracts or loss of profits, whether direct, indirect or consequential loss, nor for any indirect or consequential loss and whether arising from negligence, breach of contract or otherwise howsoever.

The entire liability of Supplier under or in connection with the supply of the Materials is limited, in respect of each event or series of connected events, to an amount equal to the cost of the defective or damaged quantity of the Materials which gives rise to such liability as determined by the net price invoiced to Buyer. Except as set out in this Condition, all conditions, warranties and representations, express or implied by (i) statute, (ii) common law or (iii) otherwise, in relation to (a) the Materials or (b) any intellectual property that may subsist in the Materials or in any use or application thereof are excluded to the fullest extent permitted by law. Nothing in these conditions shall exclude or limit a party's liability for fraud or any other matter, if and to the extent that under English Law, liability for it cannot be excluded, restricted or limited in the context of this Agreement. The invalidity, illegality or unenforceability of any part of this Condition does not affect or impair the continuation in force of the remainder of this Condition.

7. INTELLECTUAL PROPERTY - All intellectual property (including but not limited to patents, trade marks, service marks, rights in designs, copyrights, database rights (whether or not any of these is registered and including applications for registration of the foregoing) and all rights and forms of protection of a similar nature or which have equivalent or similar effect to any of the foregoing which may subsist anywhere in the world) rights in or to the Materials which vest in Supplier shall remain vested in Supplier. Buyer acknowledges that these Conditions or any Contract do not operate to vest in Buyer any right, title or interest in or to any such rights. Buyer shall not at any time assert any rights in the goodwill attaching to any of Supplier's trademarks, and all such rights shall vest in and enure exclusively for the benefit of Supplier. If Buyer challenges the validity of Supplier's rights in or to, or the validity of any of Supplier's trademarks (or any applications or registrations thereof) or any other intellectual property of Supplier, then Supplier shall be entitled to terminate an order or Contract immediately.

8. FORCE MAJEURE - If Supplier is prevented, hindered or delayed from or in supplying Materials by an event or circumstance beyond the reasonable control of Supplier including, without limitation, strikes, lockouts and other industrial disputes relating to Supplier's workforce, accidents, act of God, war, riot, civil commotion, malicious damage, compliance with a law or governmental order, rule, regulation or direction, reductions in or unavailability of power at manufacturing plant, breakdown of plant or machinery, or shortage or unavailability of raw materials from normal sources or routes of supply; Supplier may, at its option and without any liability for any loss or damage suffered by Buyer (a) suspend deliveries while the Force Majeure Event (or its effects)continues (or continue); or (b) terminate any order or Contract so affected with immediate effect by written notice to Buyer.

9. REMEDIES AND WAIVERS - No delay or omission by either party in exercising any right, power or remedy provided by law or under these Conditions shall (a) affect that right, power or remedy; or (b) operate as a waiver of it. The single or partial exercise of any right, power or remedy provided by law or under these Conditions shall not preclude any other or further exercise of it or the exercise of any other right, power or remedy. The rights, powers and remedies provided in these conditions are cumulative and not exclusive of any rights, powers and remedies provided by law.

10. CONTRACTS (RIGHTS OF THIRD PARTIES) ACT 1999 - Supplier and Buyer do not intend that these Conditions or any Contract made under them should be enforceable, by virtue of the Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, by any person other than Supplier and Buyer.

11. NO PARTNERSHIP - Nothing in these Conditions and no action taken by the parties pursuant to these Conditions and any Contract made under them shall constitute a partnership, association, joint venture or other co-operative entity between the parties.

12. GOVERNING LAW - These Conditions and any Contract made under them are governed by, and shall be construed in accordance with, English law. The courts of England have exclusive jurisdiction to settle any dispute arising out of or in connection with these Conditions or any Contract made under them. Any proceeding, suit or action arising out of or in connection with these Conditions and any Contract made under them shall be brought in the English courts.